Seit 2010 ist bundesweit in § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz festgelegt, dass in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September Hecken, „lebende Zäune“, Gebüsche und andere Gehölz nicht abgeschnitten oder „auf den Stock“ gesetzt werden dürfen.

Die in Haus- oder Kleingärten stehende Bäume sind ausgenommen von diesem Verbot. Also dürften innerhalb des obigen Zeitraums Bäume radikal geschnitten oder gar gefällt werden.

Allerdings gibt es in machen Gemeinden auch eine Baumsatzung die das Fällen verbietet bzw. genehmigungspflichtig macht. Dies muss zuvor geklärt werden.

Sollte hier Beratungsbedarf bestehen, dürfen Sie sich gerne an uns wenden.