Formell unwirksam ist eine Betriebskostenabrechnung, die die bloße Position „Hausstrom“ ausweist.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.07.2009 entschieden, dass eine Betriebskostenabrechnung für den Mieter nachvollziehbar und prüffähig sein muss, damit diese formell wirksam ist. Aus der Abrechnung muss für den Mieter klar ersichtlich und zu überprüfen sein, um welche Kosten es sich handelt, damit nur noch zur Kontrolle und Beseitigung von Zweifeln Einsicht in die Belege genommen werden muss.

Nach § 2 Nr. 11 BetrKV sind nur (Strom-)Kosten für die Beleuchtung umlagefähig, weshalb eine Abrechnung, die die Position „Hausstrom“ enthält formal unwirksam ist. Die Bezeichnung „Hausstrom“ in der Abrechnung könnte auch andere Kostenarten, wie z. B. den Stromverbrauch einer Gemeinschaftsanlage enthalten. Für den Mieter ist damit nicht erkennbar, um was für eine Abrechnungsposition es sich handelt und somit auch nicht prüfbar, da nicht zu erkennen ist, für welche Verbrauchsstelle die umgelegten Stromkosten abrechnet wurden.