Die Frage, was bei einem Arbeitsunfall im Homeoffice gilt, stellt sich immer wieder. Spätestens seit der Corona-Pandemie ist das Arbeiten im Homeoffice in vielen Branchen möglich. Hier stellt sich immer wieder die Frage, ob tatsächlich ein Arbeitsunfall im rechtlichen Sinne vorliegt. Die Frage ist also, welche Wege im Homeoffice versichert sind und welche nicht.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung kommt es stets darauf an, ob der Unfall auf dem Weg an den heimischen Arbeitsplatz geschehen ist. Daher kann beispielsweise ein Sturz auf dem Weg vom Bett an den heimischen Arbeitsplatz oder vom Küchentisch an den heimischen Arbeitsplatz ein Arbeitsunfall darstellen. Ein Arbeitsunfall ist auch anzunehmen, wenn vom Arbeitsplatz in den Nebenraum gegangen wird, weil dort der Drucker steht. Gleiches gilt für Wege vom Arbeitsplatz zur Toilette oder in die Küche, um sich ein Getränk zu holen.
Entscheidend für die Annahme eines Arbeitsunfalles ist, dass dieser entweder auf dem Weg an den Arbeitsplatz geschehen ist bzw. in irgendeiner Form unmittelbar mit der Erbringung der Arbeitsleistung in Verbindung steht. Die Darlegungs- und Beweislast, dass es sich tatsächlich um einen solchen Unfall handelt, liegt bei der verletzten Person.
Unfälle, die während der Unterbrechung der Arbeitszeit geschehen, zum Beispiel um eine private Postsendung entgegenzunehmen, sind grundsätzlich nicht im Versicherungsschutz eingeschlossen.
Den Betroffen ist also dringend geraten, wenn es im Homeoffice oder bei der mobilen Arbeit zu einem Unfall kommt, umgehend den Arbeitgeber über den Unfall umfassend, im besten Fall schriftlich zu informieren. Wichtig ist, dass der Unfall so konkret wie möglich dargestellt und soweit machbar auch durch Lichtbilder dokumentiert wird. Waren Zeugen anwesend, sollten diese auch gleich mit benannt werden. Und bei dem behandelnden Arzt ist anzugeben, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Esslingen, September 2024
Volker Nann
Rechtsanwalt