Aus zwei Fahrstreifen wird einer!

Vor kurzem stellte der BGH klar, dass kein Auto Vorfahrt hat bei einer „beidseitigen Fahrbahnverengung“, vielmehr muss gegenseitig aufeinander Rücksicht genommen werden.

Der Bundesgerichtshof entschied zu einem Unfall, der sich im Jahre 2018 ereignet hatte, dass „ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen nicht besteht“. Fahrer sollten nicht auf Vorfahrt pochen, wo sich zwei Fahrstreifen der Straße zu nur einer verbinden. Es gelte das „Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme“ und insbesondere habe nicht das Fahrzeug rechts Vorfahrt.

Auf der Fahrbahn, wurde hinter der Ampel die Straße einspurig – die Stelle war mit dem Zeichen für „beidseitige Fahrbahnverengung“ markiert. Ein Auto und ein Lastwagen waren gleichauf unterwegs. An der Ampel zog der Lastwagen nach rechts, da er das Auto nicht gesehen hatte. Die Lenkerin des Fahrzeugs war wiederum davon ausgegangen, sie habe Vorfahrt. Es kam zur Kollision, beide Fahrzeuge wurden beschädigt.

Nach Ansicht des BGH hat aber nicht nur der Lastwagenfahrer Schuld: Bei der „einseitig verengten Fahrbahn“ ende hier nicht ein Fahrstreifen, „sondern beide Fahrstreifen werden in einen Fahrstreifen überführt“, was „zu einer erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht der auf beiden Fahrstreifen auf die Engstelle zufahrenden Verkehrsteilnehmer“ führt. Es hätte eine Verständigung zwischen den Fahrern, wer zuerst fahren darf, stattfinden müssen. Sollte eine Verständigung nicht gelingen, muss im Zweifel jeweils dem anderen der Vortritt gelassen werden.

Es spielt somit keine Rolle, wer rechts fährt und wer links.

(Urteil vom 08.03.2022, AZ: VI ZR 47/21)