Mit Zugang der fristlosen Kündigung endet der Arbeitsvertrag sofort, eine Weiterbeschäftigung ist nicht möglich. Üblicherweise muss der Arbeitnehmer dann unverzüglich den Arbeitsplatz räumen und das Unternehmen verlassen. Die beiderseitigen Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag enden, so endet das Recht und auch die Pflicht, die arbeitsvertragliche Leistung zu erbringen, im Gegenzug endet auch die Lohnzahlung mit sofortiger Wirkung. Darüber hinaus kann die fristlose Kündigung für den Arbeitnehmer dazu führen, dass für einen vorübergehenden Zeitraum keine Zahlungen der Agentur für Arbeit geleistet werden.
Für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung bedarf es stets eines sogenannten wichtigen Grundes. Der Arbeitgeber darf eine fristlose Kündigung auch nur innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntwerden des Kündigungsgrundes aussprechen. Wenn diese Frist nicht eingehalten ist, ist die fristlose Kündigung unwirksam.
Ein wichtiger Grund könnte hier zum Beispiel sein:
- Straftaten gegen den Arbeitgeber,
- Gewaltanwendung oder Gewaltandrohung gegenüber Kolleginnen und Kollegen oder dem Arbeitgeber,
- eine vorgetäuschte Krankheit,
- unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit oder Arbeitsverweigerung,
- öffentliche Beleidigungen oder rassistische Beleidigungen.
Ob der für die Kündigung herangezogene Grund tatsächlich eine fristlose Kündigung rechtfertigt, ist dann üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses zu klären.
Auch wenn der Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer in erheblicher Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat, kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Es muss allerdings ein sogenannter dringender und begründeter Verdacht für ein grobes Fehlverhalten vorliegen, der (vermutete) Verstoß muss auch schwerwiegend sein.
Der Arbeitgeber muss in jedem Fall vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung die berechtigten Interessen des Arbeitsnehmers angemessen berücksichtigen.
In der Praxis kommt es eher selten vor, dass der Arbeitnehmer, unter bestimmten Voraussetzungen das Recht hat, fristlos zu kündigen. Derartige fristlose Kündigungen sind denkbar, wenn der Arbeitgeber wiederholt den Lohn nicht oder verspätet zahlt oder er zum Beispiel in grober Weise gegen Arbeitsschutzvorschriften verstößt. Gleiches gilt für Tätlichkeiten oder Angriffe auf die Menschenwürde oder Ehre.
Arbeitnehmer, die von einer fristlosen Kündigung betroffen sind, sollten sich umgehend rechtlich beraten lassen, da die Konsequenzen einer fristlosen Kündigung, insbesondere in finanzieller Hinsicht erheblich sind. Hierbei muss unbedingt beachtet werden, dass eine etwaige Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben ist. Nach Ablauf dieser Dreiwochenfrist ist die Kündigungsschutzklage grundsätzlich nicht mehr möglich, es verbleibt dann bei sämtlichen Konsequenzen der Kündigung.
Volker Nann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Dr. Späth, Rues & Partner mbB
Entengrabenstr. 2
73728 Esslingen
Tel: 0711 / 90 12 12 – 0
Fax: 0711 / 90 12 12 – 99
info@rd-anwalt.de
www.srp-anwalt.de