
Schimmel in der Wohnung – wer muss was beweisen!
Immer wieder kommt es zwischen Vermieter und Mieter zu „Auseinandersetzungen“, wenn Schimmel in der Wohnung auftritt.
Mieter riskieren die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug, wenn sie die Miete aufgrund Schimmel mindern, sich aber herausstellt, dass sie zu wenig gelüftet haben. In diesem Fall muss der Vermieter beweisen, dass der Schimmel auf falsches Lüftungsverhalten seitens der Mieter zurückzuführen ist (LG Gießen vom 06.06.2025, 1 S 171/23). Den Mietern ist dabei zuzumuten, die betroffenen Räume 2-3 Mal am Tag für 10 Minuten stoßweise zu lüften. Darüber hinaus muss bei erhöhter Feuchtigkeit (z. B. durch Kosten oder Duschen/Baden) nochmals zusätzlich gelüftet werden (Entscheidung LG Landshut vom 08.01.2025, 15 S 339/23).
Haben Sie Probleme mit Schimmel in der Wohnung, dann zögern sie nicht und melden sich bei uns – wir unterstützen Sie gerne.